Bei einer Krankheit oder einem Unfall bedingt durch Genuß von Alkohol besteht sowohl in der Krankheitskostenversicherung als auch in der Krankenhaus Tagegeldversicherung ein Leistungsanspruch.
Ist der Versicherte aufgrund einer Entziehungsmaßnahme in Behandlung, so muß bei der Leistung für die Entziehungskur zwischen alten und nueen Versicherungsbedingungen unterschieden werden.
In den vor 2005 gültigen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen wurde die Zeit der Entgiftungsphase übernommen, für die tatsächliche Behandlung innerhalb der Entziehungskur wurde ein einmaliger Kostenzuschuß gewährt, wenn der Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt bereits 3 Jahre bestanden hat. Ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld bestand nur für die Zeit der Entgiftung (max. 21 Tage), für die Entziehungskur selber bestand kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
In den Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen nach 2005 wird die Zeit der Entgiftung gleich behandelt wie zuvor, sowohl bezüglich der Krankheitskostenversicherung als auch der Krankenhaustagegeldversicherung.
Für die Entziehungskur an sich wird nach neuen Bestimmungen bei der 1. Entziehungsmaßnahme ein Satz in Höhe von 80 % der allgemeinen Krankenhausleistungen für max. 8 Wochen übernommen. Auch hier besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
Bei Zusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte wird seitens der Zusatztarife der privaten Krankenversicherung für Entziehungskuren keine Leistung erbracht.
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