Wenn ein Berufstätiger seine vertragliche Arbeitszeit bis zum Eintritt des Rentenalters reduziert, so spricht man von Altersteilzeit. Bei Arbeitnehmern, die sich aufgrund ihres Verdienstes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben befreien lassen, ist Vorsicht geboten.
Durch die Reduzierung der Arbeitszeit folgt wahrscheinlich auch zu ein geringeres Einkommen. Dadurch kann der Versicherte wieder unter die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. In diesem Fall jedoch kann sich der Versicherte von der Versicherungspflicht befreien lassen oder wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied werden. Welche die günstigere Variante ist hängt von dem verbleibenen Arbeitseinkommen und auch maßgeblich mit davon ab, ob der Arbeitgeber seinen Zuschuß zur privaten Krankenversicherung der geänderten Arbeitszeit anpasst oder ihn in selbiger Höhe wie bisher weiter bezahlt.
Die Versicherungspflicht aufgrund reduzierten Einkommens wegen Altersteilzeit gilt nicht für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr.
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