Bei der Anschlußheilbehandlung und der Anschlußgesundheitsmaßnahme handelt es sich um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese müssen direkt im Anschluß an die stationäre Behandlung erfolgen.
Zwischen dem Ende der stationären Behandlung und dem Beginn der Anschlußheilbehandlung bzw. Anschlußgesundheitsmaßnahme dürfen maximal 2 Wochen vergehen. Normalerweise sind die gesetzlichen Rentenversicherungsträger für die Finanzierung dieser Rehabilitationsmaßnahmen zuständig.
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