Krankenversicherung - Info

Befreiung von der Versicherungspflicht

Zu der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch Befreiungsmöglichkeiten. Diese sind dann meist an einen Zeitraum gebunden oder stellen eine grundsätzliche Entscheidung dar, die man nicht widerrufen kann.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Befreiungsantrag muß innderhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Dabei wird die Befreiung rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht beantragt, sofern zwischenzeitlich keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden sind.

Sind hingegen schon Leistungen der GKV erbracht worden, so gilt der dem Befreiungsantrag folgende, nächste Monatserste, als Beginn der Befreiung der Versicherungspflicht. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muß bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat.

Unter folgenden Voraussetzungen kann man sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen:

  • privatversicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen dadurch unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, weil diese angehoben wird, werden wieder versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht kann sich der Betroffene befreien lassen. Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden.
  • reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder noch wenioger der betrieblich üblichen Arbeitszeit und tritt aufgrund dessen die Versicherungspflicht ein, kann sich der Betroffene von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß derjenige zu dem Zeitpunkt seit mindestens 5 Jahren aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ununterbrochen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit war. Mehr zur Altersteilzeit
  • bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs kann man sich von einer, eventuell durch den geringeren Verdienst, eintretende Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Regelung gilt nur für die Zeit des Erziehungsurlaubes. Ein Widerruf dieser Befreiung ist nicht möglich.
  • als Student kann man sich von der eintretenden Versicherungspflicht für die Dauer des Studiums befreien lassen.
  • Behinderte können sich bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte unwiderruflich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Landwirte können sich unwiderruflich befreien lassen
  • Rentner, die durch Stellung des Rentenantrages versicherungspflichtig werden, können sich innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • bei Künstlern und Publizisten gibt es 2 Varianten, bei denen die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen ist. Berufsanfänger können sich in den ersten drei Monaten ab Aufnahme der einer hauptberuflichen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit befreien lassen und sich für die private Krankenversicherung entscheiden. Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung muß mindestens dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Wer sich für die private Krankenversicherung entschieden hat, verbleibt in der Regel in dieser. Wer jedoch innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schriftlich erklärt, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, der ist nach Ablauf dieser Dreijahresfrist wieder versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann man nach Ablauf der drei Jahre nicht mehr widerrufen. Möglichkeit 2 für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten ist, in drei Jahren ein Gesamteinkommen zu erzielen, das über den addierten Jahresarbeitsentgeltgrenzen desselben Zeitraumes liegt. Dann können sich Küntler und Publizisten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung ist unwiderruflich.

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Dieser Beitrag wurde am Samstag, 12. Juli 2008 um 18:44 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Informationen GKV, Informationen PKV abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen. Du hast die Möglichkeit einen Kommentar zu hinterlassen, oder einen Trackback von deinem Weblog zu senden.

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