Krankenversicherte können sich informieren welche Ansprüche auf Hilfsmittel sich aus dem Leistungskatalog ergeben. Der Leistungskatalog der Krankenversicherungen enthält alle medizinischen Leistungen auf die der Versicherte Anspruch hat. Alle Krankenkassen gewähren Einsicht in diesen Katalog. Ungefähr 95 % der Leistungen sind Pflichtleistungen und bundeseinheitlich vorgeschrieben sie regeln sich in Einzelvorschriften des SGB V. Diese werden ständig von Bundesausschüssen geprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Mit den Jahren wurden die Leistungen ständig beschnitten. War es vor Jahren noch möglich, eine hochwertige Brillen oder Kontaktlinsen wie die Acuvue Oasys oder Advance von der Krankenkasse ersetzt zu bekommen, sind diese nun vom Anspruch ausgeschlossen.
Im Katalog enthalten ist immer noch die Vorsorge und Feststellung der Sehstärke und Behandlung einer Augenerkrankung. Auch das Erstellen eines Rezeptes für Brillen oder Kontaktlinsen ist keine Zusatzleistung. Somit darf der Arzt diese auch nicht berechnen. Nach Erstellung des Rezeptes ist die Katalogleistung erbracht.
Brillengestelle, Gläser, Pflegemittel sind ausgeschlossen. Der Patient muss diese aus eigenen finanziellen Mitteln erbringen.
Weil Kinder und Jugendliche bei nicht behandelten Sehfehlern im Erwachsenenalter Kosten verursachen werden die Kosten komplett übernommen. Diese Regelung gilt bis zum 18 Lebensjahr. Bei sehr schwerer Sehbehinderung darüber hinaus.
Dieses kann die sehr starke Sehbehinderung sein, beispielsweise eine sehr starke Hornhautverkrümmung oder eine stark unterschiedliche Dioptrienzahl beider Augen.
Somit übernehmen die Krankenkassen in Ausnahmefällen einmal im Jahr eine Sehhilfe.
Nicht bei jeder Augenerkrankung ist eine Brille sinnvoll. Stellt der Augenarzt fest, dass aus medizinischen Gründen Kontaktlinsen erforderlich sind übernimmt die Krankenkasse in Ausnahmefällen auch die Kosten hierfür. Dieses kann der Fall sein bei komplizierten Augenerkrankungen mit einem sehr unterschiedlichen Brechungsverhältniss der Augen. Kontaktlinsen liegen nicht direkt auf der Hornhaut, sondern schwimmen auf dem Tränenfilm. Auf jeden Fall benötigt der Versicherte eine Verordnung die ihm dieses bestätigt. Am besten wird die Verordnung vor Fertigung der Sehhilfe beantragt um den Anspruch im Leistungskatalog zu überprüfen.
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