In der privaten Krankenversicherung kann seitens der Versicherung nach Antragsstellung ein Risikozuschlag, eine Leistungseinschränkung oder ein Leistungsausschluß verlangt werden. Ist der Versicherte nicht gewillt diese zu aktzeptieren, so kommt der Vertrag nicht zustande.
In der privaten Krankenversicherung ist die Aufnahme durch den Versicherer nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Der Versicherte kann seinen Tarif individuell gestalten und bei Beantragung Risikofragen beantworten. Mit dem Antrag unterschreibt der Versicherte in aller Regel eine Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht behandelnder Ärzte.
Je nach Vorerkrankungen oder erhöhtes Risiko (wie z.B. Übergewicht) können private Krankenversicherungen den Antrag auf Versicherungsschutz ablehnen oder mit Erschwerungen belegen.
Eine oft gewählte Erschwerung ist der Risikozuschlag. Hierbei zahlt der Betroffene einen höheren Beitrag als für sein Geschlecht und sein Alter kalkuliert. Diesen Mehrbeitrag muß er aufgrund des erhöhten Risikos aufbringen, damit der Tarif in seiner Kalkulation stabil bleiben kann.
Desweiteren können Krankenversicherungen in den Verträgen Leistungseinschränkungen oder Leistungsausschlüsse verlangen. Für ein bestimmtes Risiko wird keine oder nur eine eingeschränkte Leistung erbracht. Fehlt z.B. dem Versicherten bei Antragsaufnahme ein Zahn, so kann die Versicherung evtl. eine Vereinbarung fordern, nach der für den Ersatz dieses Zahnes nicht oder nur in geringem Umfang geleistet wird.
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Einen Risikozuschlag finde ich in gewissen Fällen gerechtfertigt, es darf sich aber nicht lediglich zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft richten.
Kommentar: PKV – 18. Juli 2008 @ 10:21