Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) legt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Nur wer drei Jahre in Folge als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet ist von der Pflichtmitgliedschaft befreit.
Der Betreffende kann dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben oder aber eine private Krankenversicherung abschließen. Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts werden folgende Leistungen hran gezogen, sofern diese nicht steuerfrei bezogen oder mit einer Pauschalsteuer versteuert wurden:
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