Krankenversicherung - Info

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Mit der Einführung des Beitragssicherungsgesetzes hat sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgeteilt. Wer zum 31.12.2002 bereits privat versichert war, für den gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für alle, die sich danach privat versichern wollen, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze, bindend.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) legt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Nur wer drei Jahre in Folge als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet ist von der Pflichtmitgliedschaft befreit.

Der Betreffende kann dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben oder aber eine private Krankenversicherung abschließen. Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts werden folgende Leistungen hran gezogen, sofern diese nicht steuerfrei bezogen oder mit einer Pauschalsteuer versteuert wurden:

  • alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
  • Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • 13. Monatsgehalt
  • alle Sonderzuwendungen, die mindestens einmal jährlich gewährt werden
  • Spesenpauschalen
  • Überstundenpauschalen
  • Fahrtkostenpauschalen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge
  • Erschwerniszuschläge
  • Zulagen

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Dieser Beitrag wurde am Sonntag, 07. September 2008 um 21:10 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Informationen GKV, Informationen PKV abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen. Du hast die Möglichkeit einen Kommentar zu hinterlassen, oder einen Trackback von deinem Weblog zu senden.

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