In den Tarifen der privaten Krankenversicherung gibt es meist sogenannte Zahnstaffeln. Diese bedeuten, daß die Leistungen für Zahnbehandlung, Kieferorthopädie und Zahnersatz in den ersten Jahren des Bestehens der Versicherung begrenzt sind. …weiterlesen »
Die Erstattungen für Fahrten und Krankentransporte zu ambulanten und stationären Behandlungen sind in den einzelnen Tarifen der privaten Krankenversicherungen unterschiedlich geregelt. Bei den meisten Versicherungen ist jedoch eine Erstattung für Krankenwageneinsätze, Rettungswagen- oder Rettungshubschraubereinsätze grundsätzlich vorgesehen, da diese entweder im Zusammenhang mit einer ärztlichen Veranlassung oder im Rahmen eines Rettungseinsatzes stehen. …weiterlesen »
In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach beantragtem Versicherungsschutz, Geschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand. Dem Prinzip des gleichbleibenden Beitrages folgend, bleibt dieser errechnete Beitrag theoretisch über die gesamte Vertragsdauer in dieser Höhe gültig. …weiterlesen »
In der privaten Krankenversicherung ist die Aufnahme durch den Versicherer nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Der Versicherte kann seinen Tarif individuell gestalten und bei Beantragung Risikofragen beantworten. Mit dem Antrag unterschreibt der Versicherte in aller Regel eine Einverständniserklärung zur Entbindung der Schweigepflicht behandelnder Ärzte. …weiterlesen »
In der gesetzlichen Krankenverdsicherung wurde bis zum 31.12.2003 Sterbegeld bezahlt, wenn der GKV Versicherte bereits zum 01.01.1989 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Das Sterbegeld betrug für Versicherte 525 €, für Familienversicherte 262,50 €. …weiterlesen »
Den Hausarzt als ersten Ansprechpartner bei Erkrankungen und als Wegweiser für weitere behandelnde Ärzte
zu benutzen ist aus der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt. Doch auch private Krankenversicherungen bieten Tarife an, in denen das Primärarztprinzip verankert ist. …weiterlesen »
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Befreiungsantrag muß innderhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Dabei wird die Befreiung rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht beantragt, sofern zwischenzeitlich keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden sind. …weiterlesen »
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird für dieselbe Krankheit maximal für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bezahlt. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, so wird der Lesitungszeitraum nicht verlängert. …weiterlesen »
Kraft Gesetz besteht in Deutschland eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Versicherungspflicht unterliegen alle Arbeitnehmer und Angestellte bis zu einem Bruttojahresentgelt in Höhe der Jahresarbeitsgrenze, sofern sie nicht einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Wer einen Verdienst über der Jahresarbeitentgeltgrenze nachweisen kann (zwischenzeitlich muß der Verdienst über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden), ist von der Versicherungspflicht befreit. Er kann dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder eine private Krankenversicherung wählen. …weiterlesen »
Leistungen aus der Krankenversicherung sind immer von der medizinischen Notwendigkeit der Leistung abhängig. Die Leistung umfasst die Untersuchung, Behandlung inklusive die verordneten Heilmittel, Hilfsmittel und Medikamente. Die medizinische Notwendigkeit wird aufgrund objektiver medizinischer Kriterien festgelegt, wie Untersuchungsbefunde oder Laborergebnisse. Dennoch kann in Einzelfällen die medizinische Notwendigkeit ein Streitpunkt werden. …weiterlesen »