Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Befreiungsantrag muß innderhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Dabei wird die Befreiung rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht beantragt, sofern zwischenzeitlich keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden sind. …weiterlesen »
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird für dieselbe Krankheit maximal für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bezahlt. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, so wird der Lesitungszeitraum nicht verlängert. …weiterlesen »
Kraft Gesetz besteht in Deutschland eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Versicherungspflicht unterliegen alle Arbeitnehmer und Angestellte bis zu einem Bruttojahresentgelt in Höhe der Jahresarbeitsgrenze, sofern sie nicht einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Wer einen Verdienst über der Jahresarbeitentgeltgrenze nachweisen kann (zwischenzeitlich muß der Verdienst über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden), ist von der Versicherungspflicht befreit. Er kann dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder eine private Krankenversicherung wählen. …weiterlesen »
Leistungen aus der Krankenversicherung sind immer von der medizinischen Notwendigkeit der Leistung abhängig. Die Leistung umfasst die Untersuchung, Behandlung inklusive die verordneten Heilmittel, Hilfsmittel und Medikamente. Die medizinische Notwendigkeit wird aufgrund objektiver medizinischer Kriterien festgelegt, wie Untersuchungsbefunde oder Laborergebnisse. Dennoch kann in Einzelfällen die medizinische Notwendigkeit ein Streitpunkt werden. …weiterlesen »
Das Soziagesetzbuch V ist die wesentliche Grundlage für rechtliche Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung. So ist von Versicherungspflicht bis hin zum Arbeitgeberzuschuß in der privaten Krankenversicherung alles im Sozialgesetzbuch V geregelt. …weiterlesen »
In der privaten Krankenversicherung kann man den Tarif und damit die versicherten Leistungen frei wählen. Möchte man zu einem späteren Zeitpunkt den Versicherungsschutz erhöhen, so ist dies nicht ohne Weiteres möglich. …weiterlesen »
Nach § 1(2) der Musterbedingungen zur Krankheitskostenvollversicherung besteht bei Schwangerschaft und für Entbindungen ein tariflicher Anspruch auf Leistung. Dies gilt sowohl für die Krankheitskosten- als auch für die Krankenhaustagegeldversicherung. …weiterlesen »
Bei den meisten Krankenversicherungen wird das Eintrittsalter nur nach dem Jahrgang berechnet, es ist also unerheblich ob man im Januar oder Dezember desselben Jahres geboren wurde. Berechnet wird das Eintrittsalter indem man das Geburtsjahr vom Beginnjahr der Krankenersicherung abzieht. …weiterlesen »
Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse haben ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung bei stationärem Krankenhausaufenthalt zu leisten. Hierbei sind Sonderleistungen wie Telefon oder Fernseher nicht inbegriffen. …weiterlesen »
Selbständige sind entgegen Arbeitnehmern von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, d.h. sie können sich privat versichern oder für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV enstcheiden. …weiterlesen »