Verletzt ein Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann ein Versicherungsunternehmen nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes vom Vertrag zurück treten.
Selbst eine Bagatellisierung des Gesundheitszustandes kann bereits als Anzeigepflichtverletzung gewertet werden. Manche Versicherungsunternehmen verzichten nach einer gewissen Vertragslaufzeit auf die Möglichkeit des Rücktritts.
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