Mit der Einführung des Beitragssicherungsgesetzes hat sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgeteilt. Wer zum 31.12.2002 bereits privat versichert war, für den gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für alle, die sich danach privat versichern wollen, ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze, bindend.
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Wer der Versicherungspflicht unterliegt, wer unter welchen Umständen versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist, ist in Deutschland eindeutig geregelt.
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