Kraft Gesetz besteht in Deutschland eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Versicherungspflicht unterliegen alle Arbeitnehmer und Angestellte bis zu einem Bruttojahresentgelt in Höhe der Jahresarbeitsgrenze, sofern sie nicht einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Wer einen Verdienst über der Jahresarbeitentgeltgrenze nachweisen kann (zwischenzeitlich muß der Verdienst über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden), ist von der Versicherungspflicht befreit. Er kann dann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder eine private Krankenversicherung wählen.
Ebenfalls unterliegen Arbeitslose, Auszubildende, Künstler und Publizisten, Seeleute, Studenten, Landwirte und Bergleute der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Tritt ein Umstand ein, der zur Versicherungspflicht führen würde (z.B. nach Jahren der Selbständigkeit nimmt ein Versicherter wieder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an) und der Versicherte ist zu diesem Zeitpunkt bereits 55 Jahre oder älter, so ist der Betreffende unter Umständen versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit besteht, wenn die betreffende Person in den 5 vorangegangenen Jahren nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist und mindestens die Hälfte dieser Zeit entweder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig war.
Diese Regelung wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld wieder aufgehoben, die Versicherungspflicht tritt ein.
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